Der Ortsbeirat ist ein rechtlich unselbständiger Teil der Stadtverwaltung und wird daher auch als Hilfsorgan der Stadtverordnetenversammlung bezeichnet.
Gemäß § 82 Abs. 3 der Hess. Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat bei allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, anzuhören. Des weiteren steht dem Ortsbeirat in Angelegenheiten, die seinen Ortsbezirk betreffen, ein Vorschlagsrecht zu.